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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.01.2002
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1129/01
Rechtsgebiete: OWiG, StVO
Vorschriften:
OWiG § 66 | |
StVO § 3 |
Beschluss Bußgeldsache
gegen D.H.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 11. September 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 01. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Soweit der Rechtsbeschwerde entnommen werden kann, dass auch die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids in Zweifel gezogen wird, ist ergänzend folgendes anzumerken:
Ebensowenig wie die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage durch eine fehlerhafte Tatzeitangabe dann nicht in Frage gestellt wird, wenn der Betroffene diesen Irrtum als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl. bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG Senatsbeschluss vom 15. Juli 1998 in 2 Ss OWi 812/98 = NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43 m.w.N. ferner Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 42), und wie auch das Fehlen von Angaben über Ort und Strecke der Tatbegehung im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen dann kein Verfahrenshindernis darstellt, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen die einzelnen Verstöße durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, im Bußgeldbescheid beschrieben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 1996 in 2 Ss OWi 128/96 = VRS 92, 36; Göhler, a.a.O., Rdnr. 43 m.w.N.), liegt ein Verfahrenshindernis auch dann nicht vor, wenn - wie hier - bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät Riegl LR 90-235/P bei zutreffender Angabe der Tatzeit als Tatort fälschlicherweise der Standort des Messgerätes und nicht der tatsächliche Messpunkt (Auftreffen des Laserstrahls auf das zu messende Fahrzeug) im Bußgeldbescheid genannt ist. Das gilt umso mehr, als eine Verwechslungsgefahr in diesen Fällen schon deshalb nicht gegeben ist, weil das Fahrzeug in der Regel angehalten und der Fahrer unmittelbar auf den Verkehrsverstoß angesprochen wird. Es liegt zudem in der Natur und der Art der Messung mit einem Lasergerät und der von diesem automatisch angezeigten Entfernung zum gemessenen Objekt, dass Standort des Gerätes und Tatort nicht identisch sind und letzterer um die jeweilige Messentfernung vom Standort des Gerätes abweicht.
Auch wenn der Betroffene nach den zugrunde zu legenden Urteilsgründen sein Fahrzeug bereits vor dem Standort des Messgerätes angehalten hatte, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Übrigen hat sich der Betroffene gegenüber den den Vorfall aufnehmenden Polizeibeamten nach Belehrung gemäß § 55 OWiG zur Sache geäußert, worauf es hier jedoch nicht einmal ankäme (vgl. bei fehlerhaften Angaben zur Person - Schreibfehler hinsichtlich des Nachnamens eines Betroffenen - auch Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2001 in 2 Ss OWi 1003/01 m.w.N.).
Das Verfahren ist daher nicht etwa, worauf der Schriftsatz der Verteidiger vom 28. Dezember 2001 hindeuten könnte, wegen des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung einzustellen.
Ende der Entscheidung
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